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Datenschutz- Beratung


Wie manche Pflegedienste Datenschutz – Vorschriften aushebeln!

„Hiermit widerspreche ich der Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung zur Verwendung bei ihrer Qualitätsprüfung.“

Mit diesem oder vergleichbaren kurzen Sätzen fängt die „Masche“ einiger Pflegedienste an.

Derartige Formulierungen sollten sich bei Ihrem Pflegedienst nicht widerfinden.

Was die Patienten oder die Bevollmächtigten bei der Unterzeichnung meistens eben nicht wissen ist, dass Pflegedienste einerseits Datenschutzvorschriften zu umgehen versuchen, um sich selbst zu schützen und, andererseits aber möglicherweise auch, um ihre mangelnde Qualität den Kontrollen durch den MDK zu entziehen.

Grundsätzlich soll der MDK, gemäß § 114 des Sozialgesetzbuches elftes Buch (SGB XI), Prüfungen durchführen, zu denen der MDK das Einverständnis der Patienten bzw. der Bevollmächtigten benötigt, wenn diese betroffen sind. Widersprechen die Patienten bzw. der Bevollmächtigte der Kontrolle oder ggf. sogar der Kontaktaufnahme, so darf der MDK, basierend auf dem Grundrecht der Unversehrtheit der Wohnung sowie auf Basis von Persönlichkeits- und Datenschutzrechten, keinen Kontakt zu den Betroffenen aufnehmen und folglich keine Kontrollen bei den Patienten durchführen.

Bei einem solchem „Widerspruch“ könnten sich Patienten allerdings selbst schaden, Fehler werden ja nicht mehr aufgedeckt.

Und hier stellt sich nun die Frage, sowohl für den Pflegedienst als auch für den Patienten,

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Datenschutzbeauftragter in meinem Pflegeunternehmen: Ja oder nein?

Grundsätzlich ist es ratsam, einen Datenschutzbeauftragten zu haben. Allerdings macht der Gesetzgeber auch klare Vorschriften, wann dies zwingend erforderlich ist. Betriebe mit mehr als 9 Beschäftigten, die personenbezogene Daten EDV-gestützt erheben, verarbeiten und nutzen, benötigen auf jeden Fall einen Datenschutzbeauftragten.

Ebenso muss ein Beauftragter bestellt sein, wenn mehr als 30 Personen auch ohne EDV mit personenbezogenen Daten umgehen. Dazu kommt noch das hier auch mit Gesundheits- Daten umgegangen wird die in eine gesonderte Kategorie fallen. Da viele Pflegeeinrichtungen zwischenzeitlich mit einer EDV-gestützten Pflegedokumentation arbeiten, sind sie ohnehin verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu haben.

Wer darf Datenschutzbeauftragter sein?

Sie haben 2 Möglichkeiten:

Sie können einen Datenschutzbeauftragten intern benennen oder die Aufgabe extern vergeben.

Die Externe Lösung erscheint zwar zuerst einmal teurer, aber die Erfahrung zeigt, dass sie auch zuverlässiger ist. Personen, die mit dem Datenschutz beauftragt werden, müssen persönlich zuverlässig sein. Das bedeutet, dass sie verschwiegen und ehrlich sowie unabhängig und korrekt arbeiten müssen. Zusätzlich brauchen sie die erforderlichen Fachkenntnisse in Sachen Datenschutz. Wenn Sie eine interne Lösung anstreben, müssen Sie einen Ihrer Pflegemitarbeiter zum Datenschutzbeauftragten ausbilden lassen, (Kosten ca. € 2 bis 3.000).

Zu den Aufgaben des Datenschutzbeauftragten gehört auch die Überprüfung des Umgangs mit den verarbeiteten Daten in Ihrer Einrichtung. Außerdem erstellt sie / er jährlich einen Datenschutzbericht. Grundsätzlich ist auf Datenschutzverstöße hinzuweisen, muss die Einleitung von notwendigen Gegenmaßnahmen anregen und deren Umsetzung überprüft werden.

FAZIT:

Da Sie mit personenbezogenen Daten arbeiten, sollten Sie den Datenschutz nicht dem Zufall überlassen. Beauftragen Sie als Pflege- Dienst eine fachkundige Person mit dieser Aufgabe.

Achten Sie als Patient oder Bevollmächtigter darauf das verantwortlich mit Ihren personenbezogenen Daten umgegangen wird.

weiter zu:

Pflegeberatungs- Agentur

Gabriele Uhl, zertifizierte Pflege-beraterin nach SGB XI § 7a und § 45

Die rechtlichen Voraussetzungen ergeben sich insbesondere auch aus dem Sozialgesetzbuch das auch die Abrechnung mit Pflegekassen regelt.


 

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